Allgemeine Mietbedingungen / AGB KTS Mietpark Kehrmaschine


KTS Kommunal- und Umweltchnik GmbH
Otto-Franke-Str. 97
12489 Berlin

1. Vertragsbedingungen
Mit Abschluss einer Reservierung / Vertragserstellung zwischen dem Mieter und KTS Kommunal- und Umwelttechnik GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter bindend die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung akzeptiert.

2. Abschluss des Vertrages
2.1 Die Reservierung eines Fahrzeuges, die der Mieter per Email, Telefon oder Fax tätigen kann, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt durch Bestätigung per E-Mail oder Fax durch den Vermieter an den Mieter zustande.
2.2 Bei telefonischer Buchung muss der Mieter eine Faxnummer, E-Mail Adresse oder Postanschrift angeben können, damit die Bestätigung und der Mietvertrag übersendet werden können.
2.3 Der Vermieter behält es sich vor, vor Bestätigung der Reservierung Auskünfte von dem Mieter einzuholen (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug).

3. Reservierung / Änderungen / Rücktritt
3.1 Dem Mieter ist es möglich, Änderungen an der Reservierung vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt zum maximalen Mietpreis, d.h. falls nach Änderung der Reservierung der Mietpreis niedriger ist als der ursprüngliche Mietpreis, wird der ursprüngliche Mietpreis berechnet. Erhöht sich der Mietpreis nach Umbuchung, wird dieser höhere Mietpreis in Rechnung gestellt.
3.2 Sollte der neue Mietzeitraum länger sein als der ursprüngliche, dann gelten die zum Änderungszeitpunkt für den Vermietzeitraum gültigen Preise.
3.3 Buchungsänderungen können ausschließlich telefonisch unter 030/567 397 08 vorgenommen werden, Anfragen zu einer Buchungsänderung auch per Fax oder Email.
3.4 Sollte der Mieter das bereitgestellte Fahrzeug nicht abholen, bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang bestehen. Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges braucht sich der Vermieter nicht anrechnen zu lassen.
3.5 Sobald der Vermieter eine Reservierung / Vertragserstellung bestätigt hat, ist der Vermieter gegebensfalls berechtigt den vollen voraussichtlichen Mietzins inklusive der vom Mieter zusätzlicgh geforderten Verschleißteile (Tellerbesen, Kehrwalzen), in Rechnung zu stellen. Dem Vermieter steht es weiterhin frei, eine Anzahlung auf den Mietzins zu fordern.
3.6 Eine Auszahlung des vorab geleisteten Mietzinses ist nur unter Berücksichtigung der folgenden Punkte gewährt: Der Mieter storniert den Vertrag aus ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Gründen ohne persönliches Verschulden wie z.B.:
- Naturkatastrophen / höhere Gewalt (z.B. Flut, Feuer, etc.)
- Krieg
- Terrorismus.
3.7 Der Vermieter verpflichtet sich, nach Bestätigung des Mietfahrzeuges für den gesamten gebuchten Mietzeitraum ein Fahrzeug für den Mieter zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter ist aus z.B. folgenden Gründen von der Verpflichtung der Bereitstellung freigestellt:
- Naturkatastrophen / höhere Gewalt (z.B. Flut, Feuer, etc.)
- Krieg
- Terrorismus
- Diebstahl
3.8 Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten und den unter Umständen angezahlten Mietzins zu erstatten.

4. Widerruf
Der Mieter kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen - ab Tag der Reservierung - ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das beschriebene Widerrufrecht gilt nicht, wenn die Reservierung weniger als zwei Wochen vor dem Mietbeginn des Fahrzeuges gemacht wurde. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind Stornierungen von Mietfahrzeugen nicht mehr möglich. Der Widerruf ist zu richten an:
KTS Kommunal- und Umwelttechnik GmbH, Otto-Franke-Str. 97, 12489 Berlin, Fax: 030/671 64 17, Email: miete@kts-umwelt.de.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vermieter mit Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Mieter diese selbst veranlasst hat. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind Stornierungen von Mietfahrzeugbuchungen nicht mehr möglich.

5. Fahrzeug Abholung
5.1 Die Abholzeiten für das Mietfahrzeug werden je nach Absprache vereinbart.
5.2 Eine Fahrzeugabholung bzw. -rückgabe ist nur unter Anwesenheit eines Mitarbeiters vom Vermieter möglich.
5.3 Der Mieter muss bei Fahrzeugabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen:
- einen Ausdruck des Mietvertrages (wird bei der Buchung automatisch erstellt),
- eine auf dem Gebiet der BRD gültige Fahrerlaubnis für LKW der Klasse C1 ,
- einen noch mindestens 3 Monate gültigen Pass, bzw. Personalausweis eines EU-Landes,
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelregisterauszug.
5.4 Das Fehlen einer dieser Unterlagen kann dazu führen, dass es nicht zu einer Fahrzeugübergabe kommt. In diesem Fall wird der geleistete Mietzins nicht wieder erstattet! Falsche Angaben bei Buchung (z.B. bezüglich der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis) führen ebenfalls zu einer Stornierung des Vertrages. Der Mietzins wird dem Mieter nicht erstattet.
5.5 Sollte der Mieter das gebuchte Fahrzeug erst später abholen als vereinbart, so wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum nicht erstattet. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.
5.6 Die Angabe falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsarten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und Dritte mit sich.
5.7 Der Mieter hat sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes und Tankstandes sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfallschäden auf dem Übergabeprotokoll zu überzeugen, und Differenzen dem Vermieter mitzuteilen.

6. Berechtigte Fahrer
6.1 Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer übertragen. Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen und müssen eine Einweisung auf das Fahrzeug vom Vermieter erhalten haben. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
6.2 Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
6.3 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung sowie für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
6.4 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten.
6.5 Für Anmietungen eines Mietfahrzeuges gelten ein Mindestalter von 21 Jahren sowie der Besitz eines auf dem Gebiet der BRD gültigen Führerscheins.

7. Grenzverkehr
7.1 Die Einreise mit dem reservierten / gemieteten Fahrzeug in andere Länder muss bereits bei Buchung angefragt werden und bedarf der Genehmigung des Vermieters.
7.2 Zuwiederhandlung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und Dritte mit sich.

8. Mietpreis
8.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung vereinbarten Tarife. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden.

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes von min. € 500,- verlangen.
9.2 Der Mietpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versicherung ist grundsätzlich durch normale Rechnungslegung bei Ende der vereinbarten Mietzeit bzw. nach Ende eines jeden Mietmonats zur Zahlung fällig und an den Vermieter per Überweisung mit Verwendungszweck Mietvertrag-Nummer, Mietmonat oder per Barzahlung zu entrichten.
9.3 Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter.
9.4 Nach Verzugsantritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
9.5 Der Vermieter behält es sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart, bis zu zwei Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z.B. Ordnungswidrigkeiten) zur Weiterbelastung zu nutzen. Es folgt eine Information an den Mieter per E-Mail.
9.6 Die Abrechnung einer eventuellen Nachbetankung oder Endreiningung erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges und nach Ablesung des Tank- und Allgemeinzustandes durch den Vermieter. Die Höhe des Kraftstoffpreises richtet sich nach der am schnellsten für den Vermieter zu erreichenden Tankstelle. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene Zahlungsart.
9.7 Der Vermieter ist berechtigt, bei Fahrzeugabholung vom Mieter eine Sicherheitsgebühr zu verlangen. Diese Sicherheitsgebühr wird bei Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt, vorausgesetzt, es sind keine weiteren Kosten wie z.B. Diesel, Endreinigung, etc. an den Vermieter zu entrichten. In diesem Fall werden die zusätzlichen Kosten mit der bereits hinterlegten Sicherheitsgebühr verrechnet und die eventuell verbleibende Differenz ausgezahlt bzw. nachfolgend in Rechnung gestellt.

10. Versicherung
10.1 Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden von € 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio und ist auf Europa beschränkt. Bei selbstverschuldeten Unfällen, Parkschäden, Diebstahl und bei Unfallflucht des Gegners haftet der Mieter maximal bis zur Höhe der Haftungssumme.
10.2 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus Absatz 13 dieser Bedingung.

11. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.

12. Haftung des Mieters
12.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

13. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
13.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
13.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

14. Rückgabe des Fahrzeuges
14.1 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters und unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig bekannt gibt.
14.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten bzw. nach Vereinbarung zurückzugeben.
14.3 Sollte der Mieter das Fahrzeug länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem aktuellen Mietpreis pro Verlängerungstag berechnet.
14.4 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
14.5 Die Fahrzeuge werden durch den Vermieter mit einem beliebigen Tankstand an den Mieter abgegeben. Die Rückgabe muss mit gleichem Tankstand erfolgen. Sollte der Tankstand bei Abgabe geringer sein, wird dem Mieter der nachgetankte Dieselkraftstoff berechnet.
14.6 Fundsachen jeglicher Art werden vom Vermieter maximal drei Monate aufbewahrt. Der Vermieter kann für durch den Mieter im Mietfahrzeug vergessene Gegenstände nicht haftbar gemacht werden.
14.7 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme durch den Vermieter oder einen Mitarbeiter des Vermieters voll für alle Schäden oder fehlenden Teile am Fahrzeug verantwortlich.
14.8 Der Mieter oder ein Mitarbeiter des Vermieters wird das Fahrzeug bei Rückgabe so schnell wie möglich kontrollieren. Der Vermieter ist bemüht, die Fahrzeugabnahme innerhalb von 60 Minuten durchzuführen.
14.9 Der Mieter ist angehalten, bei der Fahrzeugkontrolle durch die Mitarbeiter des Vermieters anwesend zu sein und das Rückgabeprotokoll zu unterschreiben. Das garantiert beiden Parteien eine korrekte Erfassung evtl. aufgetretener Schäden, eine korrekte Dieselabrechnung sowie den Zustand des Fahrzeuges. Sollte der Mieter bei Fahrzeugrückgabe nicht anwesend sein können, hat er dies zu unterschreiben und geht das Risiko ein, ohne die Möglichkeit des Einspruches zu haben, eine Nachbelastung durch den Vermieter für eventuelle Schäden, unkorrekte Endreinigung, Nachbetankung etc. zu entrichten. Diese Nachbelastung erfolgt automatisch durch normale Rechnungslegung und wird dem Mieter zur Information benannt.

15. Datenschutzklausel
15.1 Folgende persönliche Daten des Mieters können von dem Vermieter EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden:
- Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern.
Offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen, subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
15.2 Nach Bundesdatenschutzgesetz ist die Weitergabe der unter 14.1 bezeichneten persönlichen Daten an folgende Personen oder Unternehmen erlaubt:
- Kreditkarteninstitute,
- Anwaltbüros,
- Inkassoinstitute,
- Fahrzeughersteller,
- kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros,
- sämtliche mit unserer Firmengruppe verbundene Unternehmen.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 14.2 bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
- das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
- vom Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst oder protestiert werden können, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden.
- das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
16.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich.
16.3 Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
16.4 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

17. Fahrzeugzustand / Reparaturen / Verschleißteile
17.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend, fachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu Pflegen (gründliche Reinigung nach Kehreinsatz), zu Warten und zu verschließen. Der Einsatzzweck (Straßenreinigung, Industriereinigung, Gefahrengutbeseitigung, Baustelleneinsatz/Fräsgutaufnahme) muss vom Mieter angegeben werden. Sollte sich der Einsatzzweck während der Mietdauer ändern, hat der Mieter den Vermieter davon in Kenntnis zu setzen.
17.2 Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Hydrauliköl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. abgeschlossene Versicherung abgedeckt.
17.3 Nach Absprache mit dem Vermieter hat der Mieter die Möglichkeit Kennzeichnungen oder Beschriftungen via. Magnettafeln am Fahrzeug zu befestigen. Dabei dürfen jedoch keinerlei Kennzeichnungen bzw. Beschriftungen vom Vermieter verdeckt oder entfernt werden.
17.4 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter eine LKW-Werkstatt bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von € 250,00 beauftragen.
17.5 Die Fahrzeuge sind in der Regel mit einer KTS Werbefolie beklebt.
17.6 Das Fahrzeug wird mit einer für gut befundenen Seiten- und Walzenbesenbestückung vermietet. Auf Wunsch erhält der Mieter kostenpflichtig bei Anmietung komplett neu bestückte Seiten- und Walzenbesen. Besen für Kehrwalze und Seitenbesen die während der Mietdauer gewechselt werden dürfen ausschließlich über den Vermieter oder einem vom Vermieter genannten Händler bezogen werden.
17.7 Alle benötigten Betriebsstoffe gehen während der Mietdauer zulasten des Mieters.
17.8 Der Vermieter hat das Recht das Mietfahrzeug jederzeit zu begutachten.

18. Gerichtsstand / Schriftform
18.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
18.2 Gerichtsstand ist Berlin.

19. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.